Immer mal wieder entstehen Missverständnisse über die Zulassungspflicht / -freiheit von Bootstrailern – oft leider auch bei den zuständigen Zulassungsstellen. Daher hier mal die relevanten Fakten zum Stichwort „grünes Kennzeichen“.
In aller Kürze (zum Ausdrucken und mit zum Amt nehmen):
- Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) §3 (2) 2.e regelt die Zulassungsfreiheit von Sportgeräteanhängern,
- das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) §3 1. regelt die Steuerfreiheit,
- das Pflichtversicherungsgesetz (PflichtVG) §2 (1) 6.c regelt die Ausnahme von der Haftpflichtversicherungspflicht,
- die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) §9 (2) regelt schließlich das grüne Kennzeichen für steuerbefreite Anhänger.
Zulassungsfreiheit
Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) besagt in §3, welche Fahrzeuge von der Zulassungspflicht befreit sind:
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind[…] 2. folgende Arten von Anhängern:
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
[…] (3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
Dabei bedeutet „Zulassungsfreiheit“ keineswegs, dass kein Kennzeichen (egal ob schwarzes oder grünes Kennzeichen) erteilt werden muss. Möchte man die Vorteile der Zulassungsfreiheit (und die damit verbundenen Einschränkungen, s.u.) nicht wahrnehmen, kann man den Trailer auf Antrag zulassen. Was sonst noch so ausgenommen ist, ist ganz amüsant zu lesen.
Die gern genommene Argumentation, Zulassungsfreiheit wäre nur für Schausteller, Landwirte etc., zieht also nicht. Wichtig ist aber, dass aus der ABE des Trailers hervorgeht, dass es ein Spezialanhänger für Sportgeräte (bspw. „Bootstransporter“) ist. Funktioniert übrigens analog auch mit „Pferdetransporter“.
Steuer- /Versicherungsfreiheit
Aus der Zulassungsfreiheit ergibt sich unmittelbar die Befreiung von der Kfz-Steuer aus §3 des KraftStG:
§3 Von der Steuer befreit ist das Halten von1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind […]
Das Pflichtversicherungsgesetz befreit in §2 den Anhänger ebenfalls unmittelbar von der Versicherungspflicht:
§1 Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. §2 (1) §1 gilt nicht für[…] 6. Halter von
[…] c) Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.
Daraus folgt automatisch, dass für eine Anmeldung eines vom Zulassungsverfahren befreiten Anhängers keine EVB – die elektronische Versicherungsbestätigung eines Kfz-Haftpflichtversicherers – erforderlich sein kann.
Allerdings regelt §2 Absatz (2) detailliert, welcher Haftung der Halter dann unterliegt (nämlich genau der der Mindestversicherungssummen einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Fall der Zulassungspflicht). Insbesondere Personenschaden kann einem da schonmal die Vermögensplanung verhageln.
grünes Kennzeichen
Zur Farbe des Kennzeichens regelt §9 FZV:
(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:[…]
(Zu den Ausnahmen zählen keine Spezialanhänger für Sportgeräte.)
Wichtig ist dabei der Teilsatz aus dem eingangs zitierten §3 FZV, „wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden„. Wer auf einem leeren Bootstrailer Sperrmüll zum Recyclinghof fährt, verwendet ihn nicht zum Transport von Sportgeräten, damit ist der Anhänger zulassungspflichtig und in der Folge versicherungs- und steuerpflichtig. Spätestens die Steuerhinterziehung ist kein Spaß – ein Umzug mit dem Pferdeanhänger, daran ein grünes Kennzeichen, ist also ein großes Risiko.
Grünes Kennzeichen bei Wikipedia
Es gibt Berichte über Autobahnpolizisten, die schon das (übermäßige?) Transportieren von Urlaubsgepäck und/oder Proviant im Boot als bestimmungswidrig angesehen haben. Und da ein grünes Kennzeichen als Zeichen der Steuerfreiheit weithin sichtbar ist, ist die Chance auf eine Kontrolle klar gegeben.
Ungeachtet dieser zulassungsbezogenen Regelungen muss ein Anhänger unabhängig von seiner Kennzeichenfarbe und der damit einhergehenden Erleichterungen regelmäßig zur Hauptuntersuchung (HU, landläufig „TÜV“, was aber eigentlich neben Dekra und GTÜ nur eine der drei Organisationen ist, die die Hauptuntersuchung durchführen darf) – und zwar erstmalig nach 36 Monaten (bis 750kg) resp. 24 Monaten (bis 3,5to und Wohnwagen), danach alle 24 Monate wie PKWs auch.
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