Den (Straßen-)Führerschein kennen wir schon lange im Scheckkartenformat im ID1-Kartenformat mit ca. 86 x 54 mm Ausmaß. Er passt in die Kartenfächer gängiger Brieftaschen und ist wasserfest(er). Das passiert jetzt auch mit dem deutschen Sportbootführerschein.
Bereits zum 10. Mai 2017 ist eine neue Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) in Kraft getreten. Die regelt (unter anderem) das. Allerdings werden erst jetzt, seit dem 1. Januar 2018, neu ausgestellte Führerscheine auch im Scheckkartenformat ausgegeben:
Der Führerschein enthält in Zeile 10 die unterschiedlichen Berechtigungen – IW sind inward waters (Binnen), CW coastal waters (Küstengewässer, also SBF See), S steht für Sailing / Segeln, M für Motor. Die Berechtigung „IWM“ entspricht also dem SBF Binnen unter Motor. Das Datum dahinter entspricht dem Datum des Erlangens der jeweiligen „Klasse“. Weitere Informationen findest Du unter anderem beim DSV.
Das Scheckkartenformat wird von der Bundesdruckerei produziert, ist wasserfest und fälschungssicherer. Und allein schon, weil er Binnen und See auf einem Dokument abbildet, ist die Entwicklung zu begrüßen.
Ersatz in Scheckkartenformat
Führerscheininhaber können ihre papierenen Dokumente durch das Scheckkartenformat austauschen lassen. Ein Formular gibt es zum Beispiel hier beim Deutschen Seglerverband. Das kostet mit Porto knapp 35,- EUR und ein Passbild. Es ist aber nicht erforderlich – die alten Dokumente bleiben gültig und profitieren ebenso von den sonstigen Neuerungen der SpFV wie der Führerschein im Scheckkartenformat (s.u.).
Der Sportküstenschifferschein (SKS) und die Funkscheine sind übrigens außen vor. Das Scheckkartenformat ersetzt (zumindest derzeit) ausschließlich die Sportbootführerscheine Binnen und See. Das finde ich schade – wenn ich die Funkscheine und den (noch zu bestehenden) SKS sowie den „Knallschein“ (s.u.) auch noch darauf unterbrächte, hätte ich fünf (sic!) Papierdokumente ersetzt.
Vorsicht Falle: Pyroschein
Hier verbirgt sich übrigens eine Falle: Ich habe damals – wie sicher einige von uns – den „Sachkundenachweis für Seenotsignalmittel“ (SKN) erbracht. Der heißt umgangssprachlich Pyroschein oder Knallschein und erlaubt den Erwerb und das Mitführen von Seenotsignalmitteln. Er ist bei mir als Stempel im SBF See vermerkt:
„Befreit nach §1 Abs. 3 Erste Spreng V, für Signalwaffen sachkundig nach §31 Abs. 1 Waffengesetz.“
Es gibt auch den Fachkundenachweis (FKN, „kleiner Knallschein“), der im Gegensatz zum Sachkundenachweis („großer Knallschein“) nicht ohne weitere Prüfung zum Erwerb einer Signalpistole berechtigt.
Und jetzt die Falle: Der Gesetzgeber handhabt das Thema Befreiung vom Waffengesetz inzwischen restriktiver, es werden daher heute nur noch FKN ausgestellt. Würde ich jetzt meinen SBF See in die Scheckkarte umwandeln, würde dort mein SKN ja nicht vermerkt werden können. Ich könnte also ein separates Dokument beantragen – dann habe ich kein Dokument eingespart, und außerdem werden laut PA Rhein-Ruhr nur noch FKN ausgestellt. Oder ich würde den als ungültig markierten See-Schein zurück erhalten. Und muss dann im Falle eines Falles einem ausländischen Wasserschutzpolizisten erklären, dass zwar der See-Schein ungültig ist (und ersetzt wurde durch die Scheckkarte), der Sachkundenachweis aber natürlich noch gilt. Also aufgepasst!
Ich behalte vorerst meine papierne Dokumentensammlung an Bord:
- 5 Führerscheine/Ausweise (SBF Binnen, UBI, SBF See, SKS, SRC)
- Ausweis über Kleinfahrzeugkennzeichen
- CE-Nachweis
- Nachweis über Entrichtung der Umsatzsteuer
- Versicherungsnachweis
- Fahrzeugschein vom Trailer
- letzte HU-Bescheinigung des Trailers
sonstige Neuregelungen
Die SpFV vom Mai 2017 regelt noch ein paar weitere Dinge neu – unter dem Stichwort „Entbürokratisierung“:
- So kann man jetzt beispielsweise die praktische Prüfung zum SBF See im Ausland ablegen (bei entsprechenden Prüfungsausschüssen) – das ging bisher nur mit dem SBF Binnen.
- Es gibt keine vierwöchige Sperrfrist nach nicht bestandener Prüfung mehr, man kann schon am nächsten Tag erneut antreten.
- Theorie und Praxis können zu getrennten Zeitpunkten, an unterschiedlichen Orten abgelegt werden.
Die wichtigste Neuerung aber ist eine gute Nachricht und betrifft die alten papiernen Dokumente wie auch das Scheckkartenformat gleichermaßen: die Längenbegrenzung Binnen wurde von 15m auf 20m angehoben. Ausnahme (wie auch bei der 15-PS-Regelung) ist der Rhein: als international reglementiertes Gewässer konnte Deutschland sich hier nicht allein durchsetzen. Das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) macht sich aber auch dort für eine 20-m-Grenze stark (s. hier).