Funk an Bord – die juristischen Rahmenbedingungen (Binnen)

Gerade in Revieren mit viel Kommunikationsbedarf – bspw. dem Kanalnetz mit seinen Schleusen – ist es sinnvoll, das eigene Sportboot mit einem Funkgerät auszustatten. Das ist freiwillig, denn Sportboote zählen in der Regel nicht zu den ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen: ausgenommen von der Ausrüstungspflicht (hier: Binnen!) sind alle Kleinfahrzeuge, also alles kürzer als 20 Meter, es sei denn, eine Radaranlage ist installiert (Quelle: Handbuch Binnenschifffahrtsfunk regionaler Teil Deutschland 2012, Seite 114). Für Charterboote gelten noch weitere Regeln.

Mit der Installation eines Funkgeräts greift jedoch eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen, die und deren Konsequenzen ich hier aufzeigen möchte. Dass die Praxis in vielen Revieren ggfs. anders gehandhabt wird, lasse ich dabei außen vor.

Funk an Bord: Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur

Das Funkgerät darf nicht nach Gutdünken oder zur Umgehung der Funkzeugnispflicht (s.u.) ein- und ausgebaut werden: ist ein Funkgerät eingebaut, muss der Eigner bei der Bundesnetzagentur eine (gebührenbewehrte) Frequenzzuteilungsurkunde beantragen, in der Boot, Funkgerättyp und Eigner einander zugeordnet werden. Das kostet 130,- EUR für die Erstausstellung und 65,- EUR für jede Änderung. Ändern sich nur administrative Details (bspw. Anschrift des Inhabers), reicht zumindest in Deutschland eine gebührenfreie formlose Änderungsbestätigung der BNetzA. Ab jetzt gilt das Boot als mit einem Funkgerät ausgerüstet und unterliegt der Funkbenutzungspflicht (s.u.), bis der Eigner die Frequenzzuteilung zurückgibt. Das bedeutet nach strenger Lehre:

  • Ist ein Funkgerät verbaut, muss eine Frequenzzuteilungsurkunde beantragt und mitgeführt werden.
  • Ist eine Frequenzzuteilungsurkunde ausgestellt, darf das Boot nur mit Funkgerät und nur mit dem in der Urkunde aufgeführten Funkgerättyp betrieben werden.

So legt bereits ein defektes Funkgerät das Boot quasi „an die Kette“. (Früher wurde auch das Funkgerät mit seiner Zulassungsnummer in die Urkunde eingetragen. Damit war ein Funkgerätewechsel schon ein Fall für ein Update der Urkunde. Das ist heute nicht mehr der Fall. Danke an einen aufmerksamen Leser für den Hinweis!)

Funk an Bord: wenn eingebaut, dann auch eingeschaltet!

Mit der Ausrüstung – ob Pflicht oder nicht – (s.o.) geht eine Funkbenutzungspflicht einher (Quelle ebenfalls Handbuch Binnenschifffahrtsfunk Seite 114). Freiwillig mit Funk ausgestattete Sportboote mit einem Funkgerät müssen im Verkehrskreis Schiff-Schiff empfangsbereit sein, dieser darf nur kurzfristig zum Empfang von Nachrichten in anderen Verkehrskreisen verlassen werden. Also:

  • Wenn Funk an Bord, dann auch eingeschaltet.
  • Wenn eingeschaltet, dann empfangsbereit auf Verkehrskreis Schiff-Schiff (Not- & Anrufkanal 10), der nur kurzfristig verlassen werden darf.

Wer also eine Funkantenne am Boot hat, sollte auf einen Anruf der Wasserschutzpolizei auf Kanal 10 besser reagieren – oder eine plausible Begründung haben, warum er nicht empfangsbereit war -, sowie eine Frequenzzuteilungsurkunde vorweisen können, die zu Boot und Funkgerät passt.

Doch damit nicht genug – Funk an Bord und eingeschaltet (s.o.) erfordert natürlich den entsprechenden Befähigungsnachweis, in diesem Fall: UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk) – im Seebereich analog das SRC (Short Range Certificate = beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis).

Früher (bis 2005) genügte es, dass ein UBI-Inhaber an Bord ist. Häufig war die Kombination „Er = Skipper, SBF, Sie = Funkerin, UBI/SRC“. Seit 2005 geht das nicht mehr – der Schiffsführer muss im Besitz des Funkzeugnisses sein, und in seiner Funktion als Schiffsführer gleichzeitig natürlich auch den notwendigen Sportbootführerschein besitzen:

  • Wenn Funk an Bord, dann Funkzeugnispflicht für den Schiffsführer.

Und das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Boot mit Funkgerät auch nur von einem Inhaber des SBF und des Funkzeugnisses gefahren werden darf. Es gibt keine legale Möglichkeit, dieses Boot mit SBF, aber ohne Funkzeugnis zu fahren:

  • Funkgerät ausgeschaltet lassen verstößt gegen die Funkbenutzungspflicht und entbindet nicht vom Funkzeugnis. Gleiches gilt für Funkgerät einschalten, aber nur Hören, nicht Senden.
  • Funkgerät ausbauen ist nicht zulässig, solange eine Frequenzzuteilungsurkunde für dieses Boot erteilt wurde. Gleiches gilt für Schlüsselschalter in der Stromversorgung o.ä.
  • Funkgerät benutzen erfordert das Funkzeugnis. 

De facto reduziert das Einbauen eines Funkgeräts also die Zahl der möglichen Fahrer / Schiffsführer ungemein. Bisherige Co-Skipper verkommen zum Rudergänger, die Rolle des Schiffsführers lässt sich auch auf langen Törns nicht mehr an andere Führerscheininhaber deligieren, sofern sie kein Funkzeugnis haben. Blöd …

Ein aufmerksamer Leser dieses Beitrags hat mich auf eine grobe Ungenauigkeit hingewiesen, die mir hier unterlaufen ist: die oben zitierte Regelung, dass der Schiffsführer eines mit Funk ausgerüsteten Boots höchstselbst auch Inhaber des Funkzeugnisses sein muss, gilt nur im Seebereich. Binnen regelt auch das das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:

Die Bedienung einer Sprechfunkanlage darf nur durch Personen erfolgen, bzw. muss von Personen beaufsichtigt werden, die über ein UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk verfügen. (S. 3)
Funk an Bord: das UBI-Sprechfunkzeugnis ist binnen Voraussetzung dafür

UBI-Sprechfunkzeugnis

Nach Rückfrage bei der WSP Duisburg ist das auch die zentrale Quelle dazu, und ergo dürfen im Binnenbereich die Rollen des Schiffsführers und des Funkers sehr wohl durch unterschiedliche Personen wahrgenommen werden. Ich interpretiere da sogar hinein, dass ein Nicht-Funkzeugnisinhaber unter Aufsicht eines Funkzeugnisinhabers die Funkanlage bedienen dürfte.

Danke für den Hinweis – in der Hoffnung, dass diese Klarstellung dazu weiterhilft.

zusätzliche Quelle: http://www.brsv.de/sprechfunk.pdf